LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2009
L 1 R 5/09
Normen:
SGB VI § 210; SGB VI § 46;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 398/08

Anspruch auf Witwenrente nach Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen L 1 R 5/09

DRsp Nr. 2010/10604

Anspruch auf Witwenrente nach Beitragserstattung

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine sozialhilfeähnlichen Fürsorgeleistungen. Vielmehr gilt das Versicherungsprinzip. Nur derjenige kann Leistungen beziehen, der auch entsprechende Beitragsleistungen erbracht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210; SGB VI § 46;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft einen geltend gemachten Anspruch auf eine Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch.

Die Klägerin ist Witwe des am 09.01.2007 verstorbenen Versicherten H. Beide sind bzw. waren marokkanische Staatsbürger. H war in der Zeit vom 13.02.1962 bis 24.08.1965 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ende dieser Beschäftigung lebte er bis zu seinem Tod in Marokko, wo auch die Klägerin ihren Wohnsitz hat.