LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2017
L 19 R 119/15
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 687/14

Anspruch auf WitwenrenteAnforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 119/15

DRsp Nr. 2018/11123

Anspruch auf Witwenrente Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten

1. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen. 2. Aus dem Vorhandensein eigener Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten lässt sich kein Beleg für das Vorhandensein von Beweggründen, die von einer Versorgungsabsicht verschieden sind, herleiten.

1. Bei der Gewichtung der anderen Beweggründe im Verhältnis zu der vom Gesetz unterstellten Versorgungsabsicht ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. 2. Aber auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde.