Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der gleichzeitige Einbau einer Rampe im Außenbereich und einer Schiebetür im Innenbereich als Durchführung von zwei getrennten "Maßnahmen" im Sinne des § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) anzusehen und die Beklagte daher für beide Maßnahmen zahlungspflichtig ist.
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