LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.10.2012
L 4 P 1/12
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 59/11

Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der sozialen Pflegeversicherung; Kostenübernahme für den gleichzeitigen Einbau einer Rampe im Außenbereich und einer Schiebetür im Innenbereich

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 4 P 1/12

DRsp Nr. 2014/4317

Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der sozialen Pflegeversicherung; Kostenübernahme für den gleichzeitigen Einbau einer Rampe im Außenbereich und einer Schiebetür im Innenbereich

Der gleichzeitige Einbau einer Rampe im Außenbereich und einer Schiebetür im Innenbereich ist bei einem identischem Pflegezustand des Pflegebedürftigen als eine Maßnahme iSv § 40 Abs 4 SGB XI anzusehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gleichzeitige Einbau einer Rampe im Außenbereich und einer Schiebetür im Innenbereich als Durchführung von zwei getrennten "Maßnahmen" im Sinne des § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) anzusehen und die Beklagte daher für beide Maßnahmen zahlungspflichtig ist.