LSG Bayern - Urteil vom 06.11.2018
L 5 P 11/16
Normen:
SGB XI § 18 Abs. 3b;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 165/15

Anspruch auf Zahlung wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf PflegeleistungenUntätig-Sein eines VersichertenUnterlassen eines erforderlichen Nachfassens

LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen L 5 P 11/16

DRsp Nr. 2019/1438

Anspruch auf Zahlung wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen Untätig-Sein eines Versicherten Unterlassen eines erforderlichen Nachfassens

Ein reines, unangemahntes Untätig-Sein eines Versicherten kann ein Unterlassen des erforderlichen Nachfassens nach § 18 Abs. 3b SGB XI nicht verdrängen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.2.2016 sowie der Bescheid vom 17.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 70,00 EUR für jede angefangene Woche in der Zeit vom 9.7.2014 - 2.2.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 18 Abs. 3b;

Tatbestand

Strittig ist eine Zahlung wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen.