Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006.
Die Beklagte führt internationale Möbeltransporte durch. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31.08.1999 (Bl. 4 bis 6 d. A.) seit dem 16.08.1999 als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger wird als Möbelträger und -packer beschäftigt, führt aber auch regelmäßig das bei den Möbeltransporten eingesetzte Fahrzeug. Hierbei handelt es sich um einen Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.
In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31.08.1999 ist bestimmt:
"Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, finden folgende Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:
Mantel-, Lohn- und sonstige Tarifverträge für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen."
In Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ist das Arbeitsentgelt geregelt. Es heißt dort:
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