LAG Köln - Urteil vom 24.10.2007
7 Sa 222/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 175/06

Anspruch auf zugesagte Fahrerzusage bei widersprüchlichem Parteivortrag der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 222/07

DRsp Nr. 2008/14394

Anspruch auf zugesagte Fahrerzusage bei widersprüchlichem Parteivortrag der Arbeitgeberin

»Klagt der Arbeitnehmer eine sog. Fahrerzulage ein, kann der Arbeitgeber mit dem Einwand, eine solche sei nicht vereinbart, nicht gehört werden, wenn er selbst in einer dem Arbeitnehmer während des laufenden Rechtsstreits erteilten Abmahnung das Gegenteil behauptet.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006.

Die Beklagte führt internationale Möbeltransporte durch. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31.08.1999 (Bl. 4 bis 6 d. A.) seit dem 16.08.1999 als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger wird als Möbelträger und -packer beschäftigt, führt aber auch regelmäßig das bei den Möbeltransporten eingesetzte Fahrzeug. Hierbei handelt es sich um einen Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31.08.1999 ist bestimmt:

"Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, finden folgende Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:

Mantel-, Lohn- und sonstige Tarifverträge für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen."

In Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ist das Arbeitsentgelt geregelt. Es heißt dort: