VGH Bayern - Urteil vom 18.07.2018
19 BV 15.467
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 51 Abs. 6; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2; BeschV § 32; SGB VI § 7;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 10.967

Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Klärung der Rechtsfrage nach der Rechtmäßigkeit einer Gestattung der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines nur geduldeten irakischen Staatsbürgers; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrauensschutzes bei vorheriger vermeintlicher Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die zuständige Behörde

VGH Bayern, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 19 BV 15.467

DRsp Nr. 2018/12271

Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Klärung der Rechtsfrage nach der Rechtmäßigkeit einer Gestattung der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines nur geduldeten irakischen Staatsbürgers; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrauensschutzes bei vorheriger vermeintlicher Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die zuständige Behörde

1. Nach den geltenden Regelungen ist ein Ausländer mit geduldetem Aufenthalt nicht befugt, selbstständig erwerbstätig zu sein.2. Eintragungen in Duldungsbescheinigungen über die Zulässigkeit von Erwerbstätigkeit sind Nebenbestimmungen, allerdings nicht im Sinn des Art. 36 VwVfG, sondern nur im weiteren Sinn. Die Befristung der Duldung erfasst auch die Nebenbestimmung über die Zulassung einer Erwerbstätigkeit mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Duldung auch die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ihre Rechtswirkungen verliert.