LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2021
5 Sa 643/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1587/20

Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach § 8 Abs. 2 MTV in Höhe von 50% der Vergütungsgruppe 9Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes nach Anlage 1 zum EntgelttarifvertragAuslegung einer tarifvertraglichen Regelung nach denen eines Gesetzes

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 643/21

DRsp Nr. 2022/893

Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach § 8 Abs. 2 MTV in Höhe von 50% der Vergütungsgruppe 9 Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes nach Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung nach denen eines Gesetzes

Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes bei provisionsabhängiger Vergütung, Ermittlung des Referenzentgeltes

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 26.04.2021 - 2 Ca 1587/20 - wird ebenso zurückgewiesen wie die Anschlussberufung des Klägers.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 29 % und der Kläger zu 71 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsgeldanspruchs für das Jahr 2020 nach den Regelungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen.

Streitig ist die Frage der Auslegung der tariflichen Bestimmung für die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes und hier insbesondere die Frage, ob für die Berechnung als Referenzentgelt das individuelle Entgelt der als Verkäufer mit umsatzabhängiger Vergütung beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen ist, das Tarifentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers oder das Entgelt des Arbeitnehmers, mit der höchsten tariflichen Vergütung im Betrieb.