OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2023
1 Vollz(Ws) 15 + 16/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 27a; SVVollzG NRW § 35;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 506 + 508/22

Anspruch auf Zuschuss für selbstverpflegende Untergebrachte aufgrund Ersparnis der Kosten bei GemeinschaftsverpflegungErhöhter Zuschuss bei Selbstverpflegung bei besonderer Ernährung wegen gesundheitlicher BeeinträchtigungenHöherer Zuschusses aufgrund ernährungsbedingtem MehrbedarfGeltung der Maßstäbe der Sozialhilfe bei Bemessung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 1 Vollz(Ws) 15 + 16/23

DRsp Nr. 2023/13566

Anspruch auf Zuschuss für selbstverpflegende Untergebrachte aufgrund Ersparnis der Kosten bei Gemeinschaftsverpflegung Erhöhter Zuschuss bei Selbstverpflegung bei besonderer Ernährung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen Höherer Zuschusses aufgrund ernährungsbedingtem Mehrbedarf Geltung der Maßstäbe der Sozialhilfe bei Bemessung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf

1. Untergebrachte, die sich selbst verpflegen, müssen nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen.