LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 506 + 508/22
Anspruch auf Zuschuss für selbstverpflegende Untergebrachte aufgrund Ersparnis der Kosten bei GemeinschaftsverpflegungErhöhter Zuschuss bei Selbstverpflegung bei besonderer Ernährung wegen gesundheitlicher BeeinträchtigungenHöherer Zuschusses aufgrund ernährungsbedingtem MehrbedarfGeltung der Maßstäbe der Sozialhilfe bei Bemessung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf
Anspruch auf Zuschuss für selbstverpflegende Untergebrachte aufgrund Ersparnis der Kosten bei GemeinschaftsverpflegungErhöhter Zuschuss bei Selbstverpflegung bei besonderer Ernährung wegen gesundheitlicher BeeinträchtigungenHöherer Zuschusses aufgrund ernährungsbedingtem MehrbedarfGeltung der Maßstäbe der Sozialhilfe bei Bemessung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf
1. Untergebrachte, die sich selbst verpflegen, müssen nach § 17 Abs. 3SVVollzG NRW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.