BSG - Urteil vom 17.10.1990
11 RAr 143/89
Normen:
VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-7825 § 2 Nr. 3

Anspruch auf Zuschuß zum Vorruhestandsgeld

BSG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 143/89

DRsp Nr. 1998/7932

Anspruch auf Zuschuß zum Vorruhestandsgeld

1. Wenn der Arbeitsplatz des in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmers dem zeitlichen Volumen nach nur teilweise wiederbesetzt wird, so besteht der Anspruch auf Zuschuß zum Vorruhestandsgeld weder in voller Höhe noch anteilig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) einen Zuschuß zum Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz (VRG).

Die klagende GmbH betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Sie beantragte bei der BA einen Zuschuß zum Vorruhestandsgeld für ihren 1924 geborenen und zum 31. Dezember 1984 in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmer B.. Dieser hatte bei der Klägerin u.a. die Tätigkeiten Bilanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Schreibarbeiten, Ablage und Telefondienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verrichtet. Nach den Angaben der Klägerin wird ab 1. März 1985 die zuvor beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldete Arbeitnehmerin P. 20 Stunden wöchentlich mit Schreibarbeiten, Ablage und Telefondienst beschäftigt. Eine Vollzeitkraft wird nicht mehr benötigt, da die Buchhaltung ab dem 1. Januar 1985 von einem Steuerbüro in F. geführt wird.