ArbG Bautzen, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5219/07
Anspruch auf Zustimmung zur Versetzung als amtliche landwirtschaftliche Sachverständige beim Finanzamt - Stellenausschreibung für Versetzungsbewerber und Beförderungsbewerber - Versetzungsvereinbarung erst mit Rechtskraft des Zustimmungsentscheidung
LAG Chemnitz, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 73/08
DRsp Nr. 2008/18577
Anspruch auf Zustimmung zur Versetzung als amtliche landwirtschaftliche Sachverständige beim Finanzamt - Stellenausschreibung für Versetzungsbewerber und Beförderungsbewerber - Versetzungsvereinbarung erst mit Rechtskraft des Zustimmungsentscheidung
1. Bei einer Versetzung (insbesondere gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SächsPersVG, § 4 Abs. 1 TV-L handelt) müssen drei Ebenen auseinander gehalten werden, nämlich die individualrechtliche (Versetzungsvereinbarung), die tatsächliche (Realakt) und die personalvertretungsrechtliche.2. Begehrt die Arbeitnehmerin die Verurteilung des Arbeitgebers zur Versetzung, handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894ZPO).3. Entscheidet sich der Arbeitgeber, reine Versetzungsbewerber in gleicher Weise wie Beförderungsbewerber zu behandeln und gibt er dies auch in der Stellenausschreibung zu erkennen, legt er sich dahingehend fest, auch gegenüber den Versetzungsbewerbern nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2GG vorzugehen.4. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin auf der angestrebten Versetzungsstelle setzt eine Versetzungsvereinbarung sowie die Wahrung der personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3, 79 SächsPersVG) voraus; eine Versetzungsvereinbarung kann im Hinblick auf § 894ZPO erst mit Rechtskraft als zustande gekommen gelten.