1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2009 - Aktenzeichen
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin nach § 1a in der vom 01.04.2006 bis 30.06.2007 geltenden Fassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26.02.1996 (im Folgenden: AEntG 1996) für die Verpflichtungen eines Nachunternehmers zur Zahlung des Nettomindestentgelts aus übergegangenem Recht haftet.
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