LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2022
6 Sa 87/22
Normen:
BGB § 280; TV-Ärzte/VKA § 27; TV-Ärzte/VKA § 22; Art. 17 Abs. 1 DS-GVO Art. 17 Abs. 1 DS-GVO kann einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung als Alt. der Löschung begründen (im Anschluss an LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 - 5 Sa 7/17;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 450/21

Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung einer Abmahnung aus seiner Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 87/22

DRsp Nr. 2022/16559

Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung einer Abmahnung aus seiner Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Einem Arbeitnehmer steht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte zu, sofern diese für Zwecke des Dienstverhältnisses nicht länger benötigt wird. Hiervon ist auszugehen, wenn arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nicht (mehr) bestehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.12.2021 - 2 Ca 450/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 07.04.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; TV-Ärzte/VKA § 27; TV-Ärzte/VKA § 22; Art. 17 Abs. 1 DS-GVO Art. 17 Abs. 1 DS-GVO kann einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung als Alt. der Löschung begründen (im Anschluss an LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 - 5 Sa 7/17;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Entfernung einer Abmahnung sowie Schadensersatz wegen Entzuges einer Verdienstmöglichkeit.

1) 2) 3) 1. 2.