LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2022
18 Sa 785/22
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4654/21

Anspruch des Arbeitnehmers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kürzung von Sozialplanabfindungen wegen Eigenkündigung aufgrund einer bereits zeitlich vorher erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber; Verstoß individueller Regelung wegen Vertsoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 785/22

DRsp Nr. 2024/2030

Anspruch des Arbeitnehmers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kürzung von Sozialplanabfindungen wegen Eigenkündigung aufgrund einer bereits zeitlich vorher erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber; Verstoß individueller Regelung wegen Vertsoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine Regelung in einem Sozialplan, die eine Kürzung der Abfindung für nur eine Gruppe von Arbeitnehmern vorsieht, denen wegen einer Betriebsänderung mit verlängerter Kündigungsfrist gekündigt wurde, wenn diese das Arbeitsverhältnis früher durch Eigenkündigung beenden, ist unvereinbar mit § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Kürzung der Sozialplanabfindung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmer voraussichtlich ein neues Arbeitsverhältnis gefunden haben, wenn sie nach der arbeitgeberseitigen Kündigung noch selbst kündigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2022 - 9 Ca 4654/21 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 26.189,00 € (in Worten: Sechsundzwanzigtausendeinhundertneunundachtzig und 0/100 Euro) brutto zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 38 %, die Beklagte 62 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 45 %, die Beklagte 55 %.