LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2008
9 Sa 427/08
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; BGB § 618 Abs. 1; ArbeitsstättenVO § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 463/08

Anspruch des Arbeitnehmers auf regelmäßige Reinigung seines Büros

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 427/08

DRsp Nr. 2009/6297

Anspruch des Arbeitnehmers auf regelmäßige Reinigung seines Büros

1. Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat die Arbeitgeberin Räume, die sie zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Dienstleistung gestattet; ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen, durch die § 618 BGB konkretisiert wird, und nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles. 2. Der Inhalt der vertraglichen Schutzpflicht der Arbeitgeberin wird durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert; eine Schutzpflicht greift dabei nicht erst dann ein, wenn sich eine Gefährdung bereits im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung konkretisiert hat sondern besteht bereits dann, wenn bei einem Untätigbleiben eine Gesundheitsgefährdung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.