Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.05.2017 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Arbeitnehmer bei deren Einstellung unter Anwendung eines nachwirkenden tariflichen Entgeltschemas einzugruppieren und den Betriebsrat dabei zu beteiligen.
Die Arbeitgeberin betreibt am Standort A-Stadt zwei Rehabilitationskliniken und beschäftigt dort ca. 430 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für diese Kliniken gebildete Betriebsrat.
1. 2.
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