LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.08.2018
4 TaBV 27/17
Normen:
BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 69/16

Anspruch des Betriebsrats auf Beteiligung bei der Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 27/17

DRsp Nr. 2019/939

Anspruch des Betriebsrats auf Beteiligung bei der Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmern

Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entspr. Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung des Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Eingruppierung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.05.2017 - 5 BV 69/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Arbeitnehmer bei deren Einstellung unter Anwendung eines nachwirkenden tariflichen Entgeltschemas einzugruppieren und den Betriebsrat dabei zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin betreibt am Standort A-Stadt zwei Rehabilitationskliniken und beschäftigt dort ca. 430 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für diese Kliniken gebildete Betriebsrat.

1. 2.