BAG - Beschluss vom 18.05.2010
1 ABR 6/09
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 303
BAGE 134, 249
EBE/BAG 2010, 146
ZIP 2011, 636
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 11/08
ArbG Leipzig, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 71/07

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 6/09

DRsp Nr. 2010/20484

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Durchführung einer Betriebsvereinbarung verlangen, wenn er selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist oder ihm durch die Betriebsvereinbarung eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte eingeräumt werden. Orientierungssatz: Schließt ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG) mit dem Arbeitgeber eine Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung, hat der hieran nicht beteiligte örtliche Betriebsrat grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf Durchführung der Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung. Führt der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung nicht durch, ist der Betriebsrat berechtigt, die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu sichern.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2008 - 3 TaBV 11/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; ZPO § 256;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung eines Konzernsozialplans.