LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2017
16 TaBV 58/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 570/16

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer sich in Nachwirkung befindlichen Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 58/17

DRsp Nr. 2018/6211

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer sich in Nachwirkung befindlichen Betriebsvereinbarung

Auch eine lediglich nachwirkende Betriebsvereinbarung ist vom Arbeitgeber durchzuführen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 - 10 BV 570/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 - 10 BV 570/16 - wird zurückgewiesen.

Für beide Beteiligte wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Durchführung einer sich in Nachwirkung befindlichen Betriebsvereinbarung.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Frachtunternehmen und beschäftigt in ihrem Betrieb in A etwa 1300 Mitarbeiter. Dort ist ein Betriebsrat (Antragsteller) gebildet.

Am 22. Dezember 1992 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 5-8 der Akten Bezug genommen wird.

Deren Ziffer 2.3 lautet:

1. 2. 1. 2.