LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.10.2015
5 TaBV 23/15
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 203
BB 2016, 436
ITRB 2016, 225
NZA 2016, 568
NZA-RR 2016, 195
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 32 a/14

Anspruch des Betriebsrats auf eigenes externes Funktionspostfach neben eigenem Blog im betriebsinternen Intranet

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 23/15

DRsp Nr. 2016/2746

Anspruch des Betriebsrats auf eigenes externes Funktionspostfach neben eigenem Blog im betriebsinternen Intranet

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung eines eigenen externen Funktionspostfaches verlangen, auch wenn er über einen eigenen Blog im betriebsinternen Intranet verfügt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2015, Az.: 3 BV 32 a/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat Anspruch auf die Einrichtung eines sogenannten Funktionspostfaches hat.

Der Beteiligte zu 1. (künftig: Betriebsrat) ist der 15-köpfige Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes der m.-d. GmbH (Beteiligte zu 2.), der m.-d. Logistik GmbH (Beteiligte zu 3.) sowie der F. AG (Beteiligte zu 4.) an den Standorten B. und K. . Bei diesem Gemeinschaftsbetrieb handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches insgesamt ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt (Bet. zu 2. bis 4. künftig: Arbeitgeberinnen).