Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2015, Az.: 3 BV 32 a/14, wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat Anspruch auf die Einrichtung eines sogenannten Funktionspostfaches hat.
Der Beteiligte zu 1. (künftig: Betriebsrat) ist der 15-köpfige Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes der m.-d. GmbH (Beteiligte zu 2.), der m.-d. Logistik GmbH (Beteiligte zu 3.) sowie der F. AG (Beteiligte zu 4.) an den Standorten B. und K. . Bei diesem Gemeinschaftsbetrieb handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches insgesamt ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt (Bet. zu 2. bis 4. künftig: Arbeitgeberinnen).
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