LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2017
16 TaBV 302/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 384/16

Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Beschlussverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 302/16

DRsp Nr. 2017/16908

Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Beschlussverfahrens

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren seines Verfahrensbevollmächtigten durch den Arbeitgeber verlangen, soweit er die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. 2. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Klärung der Geltung von 2 Rahmenbetriebsvereinbarungen war weder mutwillig, noch offensichtlich aussichtslos. 3. Erforderlich ist (u.a.) eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des (Ausgangs-) Verfahrens. 4. Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats sind dann unbeachtlich, wenn sie offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben. Dies ist der Fall, wenn ein nach § 25 BetrVG nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied an der Sitzung teilgenommen (und abgestimmt) hat und der Beschluss einstimmig gefasst wurde. 5. Zinsen: Zwar sind auf den Freistellungsanspruch von den Anwaltskosten als Handlungsschuld §§ 288, 291 BGB nicht anzuwenden. Ein Zinsanspruch besteht jedoch dann, wenn der Betriebsrat gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in Zahlungsverzug geraten ist. 6. Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der Betriebsrat kein Verbraucher ist.

Tenor