LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2021
16 TaBVGa 79/21
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BVGa 3/21

Anspruch des Betriebsrats auf technische Geräte für VideokonferenzenKein Vorrang von Präsenzsitzungen gegenüber Videokonferenzen für den BetriebsratDurchsetzung des Anspruchs auf Tablets/Notebooks im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 79/21

DRsp Nr. 2021/13034

Anspruch des Betriebsrats auf technische Geräte für Videokonferenzen Kein Vorrang von Präsenzsitzungen gegenüber Videokonferenzen für den Betriebsrat Durchsetzung des Anspruchs auf Tablets/Notebooks im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Betriebsrat kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, dass ihm für seine Mitglieder drei Tablets/Notebooks mit Internetanschluss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, damit Videokonferenzen abgehalten werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2021 – 11 BVGa 3/21 – abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Antragsteller drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets oder Notebooks mit Internetzugang bis zum 30. Juni 2021 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen als Videokonferenz für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 entsprechend der Anzahl der Betriebsratsmitglieder Tablets oder Notebooks mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen.