Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2021 – 11 BVGa 3/21 – abgeändert:
Der Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Antragsteller drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets oder Notebooks mit Internetzugang bis zum 30. Juni 2021 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen als Videokonferenz für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 entsprechend der Anzahl der Betriebsratsmitglieder Tablets oder Notebooks mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
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