BAG - Beschluß vom 11.11.1998
7 ABR 57/97
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972
BB 1999, 1506
BB 1999, 1923
DB 2000, 150
NZA 1999, 945
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Köln Beschluß v. 18.4.1997 - 2 BV 246/96 -,
Landesarbeitsgericht Köln Beschluß v. 21.8.1997 - 5 TaBV 30/97 -,

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

BAG, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 7 ABR 57/97

DRsp Nr. 1999/8173

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

»1. Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Textverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sein. 2. Die Beurteilung, ob die Benutzung eines Persorialcomputers für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat, der bei seiner Entscheidung einie umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen hat (Beurteilungsspielraum des Betriebsrats).«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Personalcomputer nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen hat.

Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Kliniken, darunter die Psychosomatische Klinik in B, in der etwa 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 teilte der dort bestehende Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, daß er die Anschaffung eines PC beschlossen habe, und forderte die Arbeitgeberin zur Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel auf. Die Arbeitgeberin lehnte dies mit Schreiben vom 22. Juli 1996 unter Hinweis auf die dem Betriebsrat seit Mai 1995 zur Verfügung gestellte Schreibkraft ab.