LAG Hamm - Beschluss vom 09.05.2017
7 TaBV 125/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 329
BB 2017, 2676
LAGE BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/16

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Anordnung von MehrarbeitPflicht zur Anwendung einer arbeitgeberseits erteilten Anweisung zur Wochendienstplangestaltung

LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 125/16

DRsp Nr. 2017/14119

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit Pflicht zur Anwendung einer arbeitgeberseits erteilten Anweisung zur Wochendienstplangestaltung

Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist in den Fällen "vorbetriebsratlicher" individualrechtlicher Regelungen nur dann nicht gegeben (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.11.1981, 4 AZR 274/79), wenn diese wirksam mit den Arbeitnehmern vereinbart sind. Andernfalls kann der Betriebsrat nicht auf eine Verhandlungslösung verwiesen werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.11.2016 - 5 BV 5/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrates auf Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit sowie auf Anwendung einer arbeitgeberseits erteilten Anweisung zur Wochendienstplangestaltung.

1. 2. 3.