LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2017
5 TaBVGa 3/17
Normen:
ZPO § 940; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 899
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 8/17

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Schließung einer Abteilung eines Krankenhauses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 3/17

DRsp Nr. 2018/2276

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Schließung einer Abteilung eines Krankenhauses

Bei Betriebsänderungen besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG anders als bei der Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen hat. Daneben ist kein Raum für ein eigenständiger Betriebsrats zu einer präventiven Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. September 2017, Az. 6 BVGa 8/17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 940; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.