LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2016
11 TaBV 36/15
Normen:
BetrVG §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 14
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 224/14

Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über den Inhalt von Zielvereinbarungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 11 TaBV 36/15

DRsp Nr. 2017/714

Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über den Inhalt von Zielvereinbarungen

1. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist gemäß § 80 Abs. 2 S 1 BetrVG gegeben, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Der Informationsanspruch entfällt lediglich dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt.2. Zur Überprüfung der in einer Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen vereinbarten Ziele muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2015 - 2 BV 224/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2015 - 2 BV 224/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. III. IV.