LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2017
16 TaBV 212/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/16

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Smartphones

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 212/16

DRsp Nr. 2017/5767

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Smartphones

Orientierungssätze: Ob sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Smartphones im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies wurde hier bejaht, weil der Betrieb diverse Außenstellen unterhält, die vom Betriebsratsvorsitzenden in gewissen Abständen besucht werden und er zu diesen Zeiten im Betriebsratsbüro nicht für Arbeitnehmer erreichbar ist. Ferner wurde berücksichtigt, dass in dem Krankenhausbetrieb im Schichtdienst gearbeitet wird und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter auch abends und an Wochenenden erreichbar sein will; für bei dieser Gelegenheit vorzunehmende Terminabsprachen benötigt er Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. Juli 2016 - 3 BV 3/16 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Antragsteller ein Mobiltelefon Modell Samsung Galaxy XCover3 oder Samsung Galaxy S3 Neo nebst Schutzhülle, Nummer und Netzverbindung und Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.