LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2017
16 TaBV 176/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 671/15

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von LED-Bildschirmen zur Information der Belegschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 176/16

DRsp Nr. 2017/13863

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von LED-Bildschirmen zur Information der Belegschaft

1. Zwar obliegt die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, grundsätzlich dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er jedoch nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. 2. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat.