LAG Köln - Beschluss vom 20.07.2018
9 TaBV 74/17
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 13
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 89/17

Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Anwaltskosten

LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 74/17

DRsp Nr. 2018/13662

Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Anwaltskosten

1. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat von seinen Rechtsanwälten in Anspruch genommen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsanwälte ihre Kosten dem Arbeitgeber unmittelbar in Rechnung gestellt haben. 2. Ungeachtet dessen hat der Arbeitgeber nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zurückgehen. Ein solcher setzt voraus, dass der Betriebsrat sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt hat. 3. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschlüsse, so hat der Betriebsrat darzulegen, dass Betriebs verfassungsgemäße Beschlussverfassungen erfolgt sind, insbesondere also, dass die Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig war und entsprechende Beschlüsse mit der notwendigen Mehrheit gefasst wurden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2017 - 5 BV 89/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

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