LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2021
14 Sa 1158/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 670; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5470/19

Anspruch des Fahrradlieferanten auf internetfähiges DiensthandyVertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Anschaffung von BetriebsmittelnUnangemessene AGB zur Anschaffungspflicht von Betriebsmitteln durch ArbeitnehmerUnangemessene Benachteiligung von Fahrradlieferanten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 1158/20

DRsp Nr. 2021/14228

Anspruch des Fahrradlieferanten auf internetfähiges Diensthandy Vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Anschaffung von Betriebsmitteln Unangemessene AGB zur Anschaffungspflicht von Betriebsmitteln durch Arbeitnehmer Unangemessene Benachteiligung von Fahrradlieferanten

Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Stellung eines internetfähigen Mobiltelefons zur dienstlichen Nutzung, wenn der Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt. Der Anspruch folgt aus §§ 611 a, 615 S. 3, 618 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Anerkennung eines tatsächlichen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers kann dieser den Anspruch auf Stellung der zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel einklagen und kann nicht auf Ansprüche auf Annahmeverzugslohn verwiesen werden. Die Pflicht, ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitmittel von einigem Wert selbst stellen zu müssen, kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen.

Tenor