LAG Köln - Urteil vom 04.07.2003
11 Sa 190/03
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 4 ; BetrVG § 78 S. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 82
LAGReport 2004, 26
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1243/02

Anspruch des freigestellten Betriebsrates auf Fortsetzung der Überlassung eines Dienstfahrzeugs während der Freistellungsphase; Dienstwagen, private Nutzung eines Dienstwagens, freigestellte Betriebsratsmitglied

LAG Köln, Urteil vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 190/03

DRsp Nr. 2003/14978

Anspruch des freigestellten Betriebsrates auf Fortsetzung der Überlassung eines Dienstfahrzeugs während der Freistellungsphase; Dienstwagen, private Nutzung eines Dienstwagens, freigestellte Betriebsratsmitglied

»Ein gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG vereinbarungsgemäß freigestelltes Betriebsratsmitglied, dem in aktiver Zeit ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen war, hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der Überlassung während der Freistellungsphase, wenn nach dem Überlassungsvertrag die Überlassung u. a. dann enden sollte, "wenn eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht." Ob ihm statt dessen der geldwerte Vorteil auszuzahlen ist, als der die private Nutzung zu versteuern war, war nicht zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 4 ; BetrVG § 78 S. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand: