LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2017
L 9 SO 137/15
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1; SGB XII § 25; SGB XII § 48; SGB XII § 52 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 62/13

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung durch den Sozialhilfeträger als NothelferAnforderungen an das sog. sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 137/15

DRsp Nr. 2017/11150

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer Anforderungen an das sog. sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls

1. Der Eilfall endet mit der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall bzw. dem Zeitpunkt, zu dem der Nothelfer in der Lage ist, seine Obliegenheit, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, zu erfüllen. 2. Der Tag der Kenntnis des Sozialhilfeträgers bzw. der Obliegenheitsverletzung durch den Nothelfer ist nicht dem Zeitraum des § 25 SGB XII zuzurechnen, sondern dem Zeitraum des Entstehens eines möglichen Anspruchs des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger.

1. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird; dieses sog. bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst.