LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2023
L 12 SO 372/22
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48 S. 1; AsylbLG § 6a; AsylbLG § 6b; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BVerfGG § 34 Abs. 2; BGB § 226; BGB § 839 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.05.2020

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XIISofortige Mitteilung der stationären Aufnahme an den SozialhilfeträgerMissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 12 SO 372/22

DRsp Nr. 2023/15880

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XII Sofortige Mitteilung der stationären Aufnahme an den Sozialhilfeträger Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es steht dem Nothelferanspruch des Krankenhauses entgegen, wenn es die Aufnahme einer Patientin dem Sozialhilfeträger am selben Tag mitteilt sowie die Erstattung der Kosten als Nothelfer beantragt. 2. Es liegt eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vor, wenn die Einlegung der Berufung im Hinblick auf eine Entscheidung des BSG zu einem in den entscheidungserheblichen Punkten vergleichbaren Sachverhalt aussichtslos ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 29.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Klägerin hat Missbrauchskosten in Höhe von 1.000 Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48 S. 1; AsylbLG § 6a; AsylbLG § 6b; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BVerfGG § 34 Abs. 2; BGB § 226; BGB § 839 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht die Übernahme der Kosten für eine notfallmäßige Krankenhausbehandlung.