Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat Missbrauchskosten in Höhe von 1.000 Euro an die Landeskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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