LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2023
L 12 SO 390/22
Normen:
SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48 S. 1; AsylbLG § 6a; AsylbLG § 6b; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BVerfGG § 34 Abs. 2; BGB § 226; BGB § 839 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.08.2020

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XIIAnforderungen an das Vorliegen eines EilfallesSofortige Mitteilung der stationären Aufnahme an den SozialhilfeträgerMissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 12 SO 390/22

DRsp Nr. 2023/15881

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XII Anforderungen an das Vorliegen eines Eilfalles Sofortige Mitteilung der stationären Aufnahme an den Sozialhilfeträger Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Eilfall im Sinne von § 25 SGB XII ist insbesondere anzunehmen bei medizinischen Notfällen, wie z.B. akuten Erkrankungen, die ein sofortiges ärztliches Eingreifen und die Aufnahme in ein Krankenhaus dringend erfordern – hier verneint für die Diagnose Diabetes mellitus und Bauchbeschwerden. 2. Es steht dem Nothelferanspruch des Krankenhauses entgegen, wenn es die Aufnahme eines Patienten dem Sozialhilfeträger am selben Tag mitteilt sowie die Erstattung der Kosten als Nothelfer beantragt. 3. Es liegt eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vor, wenn die Einlegung der Berufung im Hinblick auf eine Entscheidung des BSG zu einem in den entscheidungserheblichen Punkten vergleichbaren Sachverhalt aussichtslos ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Klägerin hat Missbrauchskosten in Höhe von 1.000 Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: