1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Landkreis ein tarifvertraglicher Rückzahlungsanspruch anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (im Folgenden: BezTV) zusteht.
Die Beklagte war ab dem 01.09.2016 bei dem klagenden Landkreis beschäftigt. Im Zeitraum vom 07.08.2018 bis 04.05.2021 nahm sie an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung 1 teil und schloss diesen am 04.05.2021 erfolgreich ab.
Zuvor hatte die Beklagte schon mit Schreiben vom 19.04.2021 ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2021 gekündigt.
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