LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2024
1 Sa 159/23
Normen:
TVöD § 38 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 361/22

Anspruch des Landkreies auf tarifvertragliche Rückzahlung anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2024 - Aktenzeichen 1 Sa 159/23

DRsp Nr. 2024/4871

Anspruch des Landkreies auf tarifvertragliche Rückzahlung anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 38 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Landkreis ein tarifvertraglicher Rückzahlungsanspruch anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (im Folgenden: BezTV) zusteht.

Die Beklagte war ab dem 01.09.2016 bei dem klagenden Landkreis beschäftigt. Im Zeitraum vom 07.08.2018 bis 04.05.2021 nahm sie an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung 1 teil und schloss diesen am 04.05.2021 erfolgreich ab.

Zuvor hatte die Beklagte schon mit Schreiben vom 19.04.2021 ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2021 gekündigt.