LAG Köln - Urteil vom 24.10.2006
13 Sa 881/06
Normen:
BGB § 612 Abs. 1 § 670 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 559
NZA-RR 2007, 345
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11155/05

Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Fahrtkostenerstattung und Fahrzeitvergütung

LAG Köln, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 881/06

DRsp Nr. 2007/9712

Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Fahrtkostenerstattung und Fahrzeitvergütung

»1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach § 670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren. 2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1 § 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Reisezeiten und Aufwandsentschädigung (Fahrtkosten) aus einem beendeten Leiharbeitsverhältnis.