LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.02.2019
13 TaBV 24/18
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 93;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 50 Nr. 4
LAGE BetrVG 2001 § 93 Nr. 1
NZA-RR 2019, 423
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 21/17

Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen für NachwuchskräfteFehlende Kompetenz des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats auch bei zentraler Personalplanung und Nachwuchsarbeitsplätzen in mehreren Konzernunternehmen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 13 TaBV 24/18

DRsp Nr. 2019/5680

Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen für Nachwuchskräfte Fehlende Kompetenz des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats auch bei zentraler Personalplanung und Nachwuchsarbeitsplätzen in mehreren Konzernunternehmen

1. Das Recht gem. § 93 BetrVG, -innerhalb des Betriebs_ eine Ausschreibung zu verlangen, bezieht sich auf die Besetzung eines diesem Betrieb zuzuordnenden Arbeitsplatzes. Es steht deshalb regelmäßig dem einzelnen (örtlichen) Betriebsrat zu. 2. Eine Ausschreibung wird nicht schon dadurch zu einer über den örtlichen Betrieb hinausgehenden Angelegenheit, dass die Personalplanung in Bezug auf Nachwuchskräfte in einem Konzern zentral vorgenommen wird und die auszuschreibenden Arbeitsplätze in mehreren Konzernunternehmen bzw. in mehreren Betrieben einzelner Konzernunternehmen vorhanden sind. 3. Für eine Regelung, nach der eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die für Nachwuchskräfte vorgesehen sind, in bestimmten Fällen stets unterbleibt, fehlt dem Gesamt- bzw. dem Konzernbetriebsrat die nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG erforderliche Kompetenz.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.03.2018 (11 BV 21/17) abgeändert: