OVG Sachsen - Beschluss vom 14.10.2022
9 A 734/21.PL
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1642/19

Anspruch des Personalrats auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der Sächsischen Aufbaubank

OVG Sachsen, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 9 A 734/21.PL

DRsp Nr. 2023/15138

Anspruch des Personalrats auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der Sächsischen Aufbaubank

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2021 - 9 K 1642/19.PL - geändert. Soweit der Antrag abgelehnt wurde, wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Vorsitzenden des Antragstellers oder dessen Stellvertreter oder einem anderen vom Antragsteller beauftragten Mitglied des Antragstellers jederzeit Einblick in schriftliche Angaben zu den von ihm vertretenen Beschäftigten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) wie folgt zu gewähren:

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Welcher Beschäftigte wird nach welcher Tarifgruppe in welchem Berufsjahr in welcher Funktion mit welchem konkreten Bruttobetrag monatlich vergütet,

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Welchem tariflich bezahlten Beschäftigten wird welche Zulage/welcher Zuschlag/welche Prämie usw. in welcher Form gegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

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