BVerwG - Beschluss vom 31.08.2009
6 PB 21.09
Normen:
SAPersVG § 62 Abs. 7 S. 2; SAPersVG § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
ZBR 2010, 104
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 5/08
VG Dessau-Roßlau, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 7/07

Anspruch des Personalrats auf gerichtliche Überprüfung des Nachkommens der obersten Dienstbehörde der qualifizierten Begründung bei Abweichen von der Empfehlung der Einigungsstelle im Rahmen ihres Letztentscheidungsrechts; Beendigung der personalvertretungsrechtlichen Befassung mit einer beabsichtigten Maßnahme mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle; Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 6 PB 21.09

DRsp Nr. 2009/21872

Anspruch des Personalrats auf gerichtliche Überprüfung des Nachkommens der obersten Dienstbehörde der qualifizierten Begründung bei Abweichen von der Empfehlung der Einigungsstelle im Rahmen ihres Letztentscheidungsrechts; Beendigung der personalvertretungsrechtlichen Befassung mit einer beabsichtigten Maßnahme mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle; Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens

Der Personalrat kann nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren überprüfen lassen, ob die oberste Dienstbehörde, die im Rahmen ihres Letztentscheidungsrechts von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ihrer Verpflichtung zur qualifizierten Begründung nach § 62 Abs. 7 Satz 2 SAPersVG nachgekommen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SAPersVG § 62 Abs. 7 S. 2; SAPersVG § 67 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

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