OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2022
12 A 29/21
Normen:
APG DVO NRW § 16 Abs. 4; SGB XII § 19 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4479/18

Anspruch des Pflegeheims gegen den Sozialträger auf Bewilligung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 12 A 29/21

DRsp Nr. 2022/18031

Anspruch des Pflegeheims gegen den Sozialträger auf Bewilligung von Pflegewohngeld

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

APG DVO NRW § 16 Abs. 4; SGB XII § 19 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den am 6. Februar 2017 verstorbenen I. H. .