LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.12.2011
L 1 AL 90/10
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 356
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 184/08

Anspruch des Vorstands einer Profifußballmannschaft auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aufgrund drohender persönlicher Beeinträchtigungen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen L 1 AL 90/10

DRsp Nr. 2012/1645

Anspruch des Vorstands einer Profifußballmannschaft auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aufgrund drohender persönlicher Beeinträchtigungen

Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, der eine Profifußballmannschaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist dann nicht gerechtfertigt.

Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, der eine Profifußballmannschaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist dann nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.07.2010 - S 9 AL 184/08 - und der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2008 aufgehoben sowie der Bewilligungsbescheid vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2008, der Bescheid vom 09.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2008 und der Bescheid vom 08.07.2008 abgeändert.