LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.10.2003
3 (7) TaBV 21/02
Normen:
WO § 2 Abs. 1, 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 § 31 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (5) BV 18/02

Anspruch des Wahlvorstandes auf Herausgabe vollständiger Mitarbeiterlisten aller Betriebsstätten bei geplanter gemeinsamer Betriebsratswahl - eigenständige Bewertung des Betriebsbegriffs durch Wahlvorstand - Zugrundelegung eines rechtskräftigen Abgrenzungsbeschlusses - Feststellung der Nichtigkeit geplanter Wahl erst mit Erlass des Wahlausschreibens

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 3 (7) TaBV 21/02

DRsp Nr. 2006/1867

Anspruch des Wahlvorstandes auf Herausgabe vollständiger Mitarbeiterlisten aller Betriebsstätten bei geplanter gemeinsamer Betriebsratswahl - eigenständige Bewertung des Betriebsbegriffs durch Wahlvorstand - Zugrundelegung eines rechtskräftigen Abgrenzungsbeschlusses - Feststellung der Nichtigkeit geplanter Wahl erst mit Erlass des Wahlausschreibens

1. Nach § 2 Abs. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; zur Durchführung der vom Wahlvorstand geplanten gemeinsamen Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber daher dem Wahlvorstand eine vollständige Mitarbeiterliste zur Verfügung zu stellen.2. Der Betriebsrat kann dem Wahlvorstand nicht verbindlich vorgeben, wie er den Betriebsgriff zu bewerten hat, insbesondere, ob er die Wahl entsprechend der bisher durchgeführten Betriebsratswahlen auf eine Betriebsstätte beschränkt oder ob er die Wahl ausweitet auf weitere Betriebsstätten zu einer gemeinsamen Betriebsratswahl; der Wahlvorstand ist in der Wahrnehmung seines Amtes allein an das Gesetz gebunden.