LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2023
L 2 R 314/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 142/18

Anspruch einer arbeitsunfähigen Person auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Umfang der erbringbaren Stunden für den Arbeitsmarkt

LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 2 R 314/20

DRsp Nr. 2024/3947

Anspruch einer arbeitsunfähigen Person auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Umfang der erbringbaren Stunden für den Arbeitsmarkt

Eine Erwerbsminderung liegt nicht vor, wenn der Betroffene in zeitlicher Hinsicht vollsichtig einsatzfähig ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1964 geborene Kläger erlernte von 1982 bis 1985 den Beruf des Büromaschinenmechanikers und hat bis 2014 als Service-Techniker gearbeitet. Der letzte Arbeitsvertrag war von 2012 bis 2014 befristet. Er war ab Juni 2014 arbeitslos und bezog ein Jahr Arbeitslosengeld. Danach war er arbeitsunfähig, ohne Bezug von Krankengeld. Er lebt von Mieteinkünften.