Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.379,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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