LAG Hamm - Urteil vom 11.01.2024
11 Sa 936/23
Normen:
TV-L § 8 Abs. 1 S. 2; TV-L § 43 Nr. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 145
AuA 2024, 57
AuA 2024, 60
öAT 2024, 82
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1399/22

Anspruch einer technischen Fachkraft gegen das sie beschäftigende Klinikum auf Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge

LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 936/23

DRsp Nr. 2024/2679

Anspruch einer technischen Fachkraft gegen das sie beschäftigende Klinikum auf Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge

Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in NRW hat für vergütungspflichtige Tätigkeiten, die er an Allerheiligen auf Weisung des Arbeitgebers in Hessen erbringt, keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L.

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Klinikums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.04.2023 - 2 Ca 1399/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 8 Abs. 1 S. 2; TV-L § 43 Nr. 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Feiertagszuschläge gem. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L für den 01.11.2021.