LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2017
3 Sa 185/17
Normen:
BGB § 611; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2144/16

Anspruch eines als Servicetechniker tätigen Arbeitnehmers auf Vergütung für an- und Abfahrtszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 185/17

DRsp Nr. 2018/4950

Anspruch eines als Servicetechniker tätigen Arbeitnehmers auf Vergütung für an- und Abfahrtszeiten

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei den Fahrten eines als Servicetechniker tätigen Arbeitnehmers von seinem Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Die Zahlung einer Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass Antwortzeiten zum 1. und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.: 5 Ca 2144/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BetrVG § 77 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Zahlung restlicher Vergütung für An- und Abfahrtzeiten verpflichtet ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker auf der Grundlage seines schriftlichen Anstellungsvertrages mit der XY Vertriebs GmbH vom 30.09.1994, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 128 - 131 d. A. Bezug genommen wird, im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

"Vertragsbeginn und Arbeitsgebiet