LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2016
13 Sa 460/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 524/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erhöhung der vereinbarten ArbeitszeitKriterien für die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Vergabe freier Stundendeputate

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 460/16

DRsp Nr. 2017/3841

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit Kriterien für die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Vergabe freier Stundendeputate

1. Aus § 9 TzBfG lässt sich kein Anspruch auf eine bloße Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit ableiten. Hat ein Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsstunden zu vergeben, ist er darin frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet (Anschluss an BAG 13.02.2007 - 9 AZR 575/05 -).2. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat bei der Vergabe freier Stundendeputate keine Bestenauslese durchzuführen. Bei der Erhöhung der Stundenzahl eines bereits im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers handelt es sich nicht um einen "Zugang" iSv. Art. 33 Abs. 2 GG.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.11.2015 - 2 Ca 524/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 9;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erhöhung ihrer Arbeitszeit.

1. 2. 3.