LAG Hamm - Urteil vom 13.11.2014
15 Sa 979/14
Normen:
§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX; § 241 Abs. 2 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 262/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung seines Individualanspruchs auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 979/14

DRsp Nr. 2015/2831

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung seines Individualanspruchs auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Individualanspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dieser Anspruch folgt zwar nicht ohne weiteres aus der öffentlich-rechtlichen Norm des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, jedoch aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX als Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum BEM-Verfahren besteht für den Arbeitnehmer mangels gesetzlicher Regelung und unter Berücksichtigung des nicht formalisierten BEM-Verfahrens nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.06.2014 - 2 Ca 262/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX; § 241 Abs. 2 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Durchführung der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX unter Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten.

Der bei der Beklagten langjährig beschäftigte Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

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