BAG - Urteil vom 03.09.2014
5 AZR 109/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht; Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (vom 28. Mai 2002) § 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 219
BAGE 149, 78
BAGE 2015, 78
BB 2015, 116
DB 2015, 136
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 13
NZA 2015, 1083
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 619/12
ArbG Offenbach, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 320/11

Anspruch eines Arbeitnehmers auf unverminderte Gewährung einer übertariflichen Zulage bei zu niedriger Festsetzung des Tarifentgelts

BAG, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 109/13

DRsp Nr. 2014/18596

Anspruch eines Arbeitnehmers auf unverminderte Gewährung einer "übertariflichen Zulage" bei zu niedriger Festsetzung des Tarifentgelts

Wird ein Entgelt vereinbart, das sich aus einem Tarifentgelt und einer Zulage zusammensetzt, und erweist sich später dieses Tarifentgelt aus Rechtsgründen als zu niedrig angesetzt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der unverminderten Zulage neben dem erhöhten Tarifentgelt nur dann, wenn die Zulage als selbständiger, anrechnungsfester Bestandteil der Gesamtvergütung vereinbart ist. Orientierungssätze: 1. Schlüsselt der Arbeitgeber in einer Gehaltsmitteilung anlässlich der Erhöhung des Gesamtentgelts dieses in "Tarifentgelt" und "übertarifliche Zulage" auf, kann regelmäßig nicht angenommen werden, die Zulage solle als selbständiger Entgeltbestanteil zugesagt sein. 2. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten, nicht aber zur Begründung zuvor nicht bestehender individualrechtlicher Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2012 - 8 Sa 619/12 - aufgehoben.