LAG Bremen - Urteil vom 08.12.2016
2 Sa 42/16
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1204/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Jahresgratifikation

LAG Bremen, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 42/16

DRsp Nr. 2018/16756

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Jahresgratifikation

1. Wird nach dem Arbeitsvertrag zusätzlich zum Grundgehalt eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird, so unterliegt die Höhe dieser Gratifikation dem Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers gem. § 315 Abs. 1 BGB. 2. Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist wirksam ausgeübt, wenn der Arbeitgeber bekannt gibt, dass er für einen bestimmten Zeitraum eine Gratifikation in Höhe eines halben Monatsgehalts zahlt. 3. Ein Arbeitnehmer kann keinen Anspruch auf Zahlung eines vollen Monatsgehalts daraus herleiten, dass der Arbeitgeber diesen Betrag schon im Laufe des Jahres als Abschlag gezahlt hat. 4. Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitgebers über die Höhe der Gratifikation zu.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 11.02.2016 - 1 Ca 1204/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gratifikationszahlung.