LAG Köln - Urteil vom 21.01.2015
11 Sa 753/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3872/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Sonderzuwendung

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 753/14

DRsp Nr. 2015/10608

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Sonderzuwendung

Einzelfall

Eine Sonderzuwendung, die zum einen erwiesene Treue honoriert und zum anderen Anzeichen einer Alterprämie aufweist, mit der künftige Betriebstreue bezweckt wird, und die nach der getroffenen Vereinbarung weiter erfordert, dass der Arbeitnehmer im Vergütungsbezug stehen muss, ist auch zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer zwar im November eines Jahres Krankengeld bezieht, sich während des restlichen Jahres aber im Vergütungsbezug befand. Denn es würde zu einer nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, wenn entgegen der Wertung des § 611 BGB das aufgrund Arbeitsleistung bereits verdiente Arbeitsentgelt nachträglich wegen Ablaufs des Entgeltsfortzahlungszeitraums zum Stichtag wieder entzogen würde. Insbesondere ist ein Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für bereits geleistete Arbeit vorzuenthalten, grundsätzlich nicht anzuerkennen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2014 - 18 Ca 3872/14 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II.