BVerwG - Urteil vom 02.12.2009
5 C 31.08
Normen:
BAföG § 14a S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 06.3207

Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schüler; Internatskosten als unmittelbar im Zusammenhang mit einer Ausbildung stehend und als notwendig zur Erreichung des Ausbildungsziels; Internatsunterbringung eines Auszubildenden mit einem Grad der Behinderung von 100 als über die Deckung des Unterkunftsbedarfs hinausgehend; Notwendigkeit eines Internatsbesuchs durch einen Jugendlichen mit einem Grad der Behinderung von 100 bei nicht möglicher täglicher Erreichbarkeit einer geeigneten Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aus

BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 5 C 31.08

DRsp Nr. 2010/4922

Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schüler; Internatskosten als unmittelbar im Zusammenhang mit einer Ausbildung stehend und als notwendig zur Erreichung des Ausbildungsziels; Internatsunterbringung eines Auszubildenden mit einem Grad der Behinderung von 100 als über die Deckung des Unterkunftsbedarfs hinausgehend; Notwendigkeit eines Internatsbesuchs durch einen Jugendlichen mit einem Grad der Behinderung von 100 bei nicht möglicher täglicher Erreichbarkeit einer geeigneten Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aus

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 14a S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die im Jahre 1987 geborene Auszubildende M. K. gegen den Beklagten einen Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen ihrer Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schülerinnen und Schüler hat.