Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die im Jahre 1987 geborene Auszubildende M. K. gegen den Beklagten einen Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen ihrer Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schülerinnen und Schüler hat.
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